GmbH-Geschäftsführer im Visier der Sozialversicherung

Die Umwandlung von einer GmbH in eine AG kommt im deutschen Mittelstand nicht häufig vor. Wenn doch, wird als Grund in vielen Fällen bei einer starken Expansion der erleichterte Zugang zu Fremdkapital angegeben. Doch wesentlich häufiger nehmen die familiengeführten Unternehmen die Hilfe von Private-Equity-Finanziers an, mit deren Geld sie die Finanzierung der Expansion lösen können, von denen sie sich jedoch auch, wenn alles gut geht, schnell wieder trennen können. Vorteil ist das große täglich abrufbare Know-how der Mitarbeiter in den Private-Equity-Unternehmen, Nachteil ihre sehr hohen Renditevorstellungen. Banken sind nach der großen Krise aktuell eher schlechte Kredit-Finanziers. Neue Gesetze zwingen sie zur Hinterlegung der Kredite mit Eigenkapital, bei der jetzigen Zinssituation eher schwierig.

Die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität, auch unter Beibehaltung des bisherigen Kreises der Anteilsinhaber (Beispiel: aus einer GmbH wird eine AG, die Gesellschafter werden zu Aktionären und die AG führt das Geschäft der früheren GmbH fort – wie im Fall Nees Reisen) ist kaum bekannt. Das Mindestkapital beträgt 50.000 Euro, davon müssen mindestens 20 Prozent eingezahlt werden. Bei dem Formwechsel handelt es sich um eine besondere Form der Umwandlung nach dem UmwG. Es ändert sich also lediglich die Rechtsform der Gesellschaft. Möglich wurde diese Umwandlung durch das im August 1994 in Kraft getretene „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulation des Aktienrechts“. Es erleichtert Unternehmen, die Rechtsform einer AG zu wählen, ohne dass die restriktiven Auflagen des bisherigen Aktienrechts auf die „kleine AG“ angewandt werden. Und da auch die Umwandlung selber mittels des seit Anfang 1995 geltenden Ausführungsrechts ebenfalls vergleichsweise einfach und unternehmensfreundlich gestaltet wurde, könnte sie zu einem brauchbaren Instrument mittelständischer Unternehmenspolitik werden, wird jedoch gegenwärtig verhältnismäßig selten genutzt.

Ein wichtiger Grund, der Wolfgang Fäth zu dem Umwandlungsschritt bewog, ist die neue deutsche Regelung der Sozialversicherungspflicht. Die deutsche Rentenversicherung prüft in regelmäßigen Abständen die korrekte sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter eines Unternehmens. Dabei erfolgt die Prüfung einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung sowie für die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Zudem liegt ein besonderes Augenmerk der Prüfer auf der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Geschäftsführer und leitenden Angestellten. Durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von GmbH-Geschäftsführern kann es hier zu erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Bei Beanstandungen können die Beiträge für die letzten vier Jahre eingefordert werden. Das BSG bestätigte in einem aktuellen Urteil vom 15. März 2018 die bestehende Rechtsprechung, wonach GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig sind. Versicherungsfreiheit kann der GmbH-Geschäftsführer nur erlangen, wenn er mindestens 50 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Eine geringere Kapitalbeteiligung führt nur dann zur Sozialversicherungsfreiheit, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags (Satzung) eine echte Sperrminorität vorliegt, die es dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ermöglicht, ihm nicht genehme Entscheidungen und Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Gesellschafterbeschlüsse und Vereinbarungen über Stimmrechtsübertragungen, Vetorechte und/oder Stimmrechtsbindungen, die den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und leitenden Angestellten eine faktische Rechtsposition zugestehen, bleiben hingegen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung außer Ansatz. Auch betonte das BSG noch einmal, dass es nicht darauf ankommt, dass der Geschäftsführer in der Vertretung des Unternehmens nach außen weitreichende Befugnisse besitzt und auch ansonsten umfassende Rechte eingeräumt bekommt, wie z. B. die freie Entscheidung über die Arbeitszeiten.

Angesichts der einschneidenden Rechtsänderungen bei der Statusermittlung von Geschäftsführern und zur Vermeidung von erheblichen Nachzahlungen wegen rückwirkender Feststellung der Sozialversicherungspflicht ist es wichtig, dass der Status der betroffenen Personen durch ein Statusfeststellungsverfahren beurteilt ist. Sollte noch kein Statusfeststellungsverfahren abgeschlossen sein oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Gesellschaft wesentlich geändert, ist ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Die Anträge findet man auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung unter dem Stichwort Statusfeststellungsverfahren.

Vielen GmbH-Geschäftsführern dürfte die verschärfte Rechtsprechung noch nicht bekannt sein. Sie sollten schnell handeln.